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Satzung des Heimatvereins Kospa-Pressen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Heimatverein Kospa-Pressen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Zschettgau. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege des heimatlichen Brauchtums in den Orten Kospa, Zschettgau, Pressen und Behlitz. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Historische Forschung und Führung der Ortschronik

  2. Einrichtung und Gestaltung einer Heimatstube

  3. Erhaltung und Förderung des dörflichen Charakters der vier Ortsteile

  4. Beiträge zu Natur- und Umweltschutz

  5. Förderung/Unterstützung von Kultur und Sport

  6. Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

  7. Förderung und Durchführung von Projekten, welche dem Zweck des Vereines dienen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind:

  1. ordentliche Mitglieder

  2. Ehrenmitglieder.

 

Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die bereit sind, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins aktiv oder passiv zu fördern und zu unterstützen. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen. Ehrenmitglieder müssen sich um den Ort und um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ablehnungen müssen nicht begründet werden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch schriftliche Kündigung, die spätestens zum Jahresende erfolgen muss;

  2. durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstands, z.B. wegen Schädigung des Vereins oder wegen eines Beitragsrückstandes von mehr als zwei Jahren; vor der endgültigen Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben;

  3. durch den Tod eines Mitgliedes.

 

(2) Im Falle des Austritts oder eines Ausschlusses verliert das Vereinsmitglied alle Rechte und Pflichten als Mitglied.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

§ 8 Beitragszahlungen

Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung durch Zweidrittel-Mehrheit. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat. Fällig ist der Beitrag bis 30.06., bei Vereinseintritt nach dem 1.7. mit dem Eintritt. (Die Beitragshöhe beträgt jährlich 12,00 Euro, für Schüler 6,00 Euro.)

 

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand;

  2. die Beisitzer;

  3. die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden;

  2. dem 1.Stellvertreter des Vorsitzenden;

  3. dem 2.Stellvertreter des Vorsitzenden;

  4. dem Schatzmeister.

 

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins.

 

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

  2. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;

  3. die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;

  4. die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes;

  5. die Aufnahme, den Ausschluss und die Streichung von Vereinsmitgliedern;

  6. die Berufung von Beisitzern.

 

(2) Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich, Auslagen können ersetzt werden.

 

§ 12 Aufgaben der Beisitzer

Als Beisitzer können Vertreter aus den jeweiligen Ortsteilen oder Personen mit speziellen Aufgaben fungieren. Sie beraten und unterstützen den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben, insbesondere

  1. bei der Profilierung der Vereinsarbeit;

  2. bei der inhaltlichen Umsetzung des Vereinszwecks;

  3. als Vertreter auf Veranstaltungen und gegenüber Gremien und

  4. mit der Verantwortung für spezielle Aufgaben und der Leitung von Projekten.

 

Beisitzer müssen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein.

 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses;

  2. die Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;

  3. die Wahl der Kassenprüfer;

  4. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;

  5. die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;

  7. die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder beschlussfähig.

§ 14 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, und zwar schriftlich mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen, unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Eilenburg oder durch einfachen Brief oder per E-Mail. Mitglieder, welche keine E-Mailadresse angeben, werden weiterhin mit Brief eingeladen, außer bei Veröffentlichung im Amtsblatt. Die Einladung zu einer Wahlversammlung erfolgt immer mit einfachem Brief.

(2) Ein Viertel der Mitglieder ist befugt, eine außerordentliche Versammlung unter Angabe von Gründen durch den Vorstand einberufen zu lassen. Der Vorstand muss dem Antrag stattgeben. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

(3) Wenn die Mitgliederversammlung vor Ort aus triftigem Grund nicht möglich ist, kann diese auch Online durchgeführt werden. Diese Versammlung hat so zu erfolgen, dass nur Vereinsmitglieder teilnehmen und die Stimme abgeben können.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 16 Wahlen und Abstimmung

(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden findet eine Nachwahl statt.

(2) Als Vorstandsmitglied kann nur ein Vereinsmitglied gewählt werden, das an der Mitgliederversammlung teilnimmt oder das bei dringender Verhinderung ihrer/seiner Wahl innerhalb der letzten vier Wochen schriftlich zugestimmt hat. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

(3) In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt. Es hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Die Anwesenden können durch Mehrheitsbeschluss verlangen, dass durch Handzeichen oder in geheimer Wahl abgestimmt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

§ 17 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur durch Dreiviertel-Mehrheit der beschlussfähigen Mitglieder der Versammlung beschlossen werden.

 

§ 18 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung hat zwei Kassenprüfer für die mindestens einmal jährlich durchzuführende Kassenprüfung zu wählen.

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eilenburg zur Verwendung im Sinne von § 2 für die vier Ortsteile Kospa, Zschettgau, Pressen und Behlitz.

(2) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine Vierfünftel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 20 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des zuständigen Amtsgerichtes Eilenburg. 

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